__ Versicherungen vom 6. April 2018 sei abzuweisen und stattdessen im Sinn der Anträge der Vorinstanz zu entscheiden. Dies bedeutete für den Beschwerdeführer, dass er besser gestellt gewesen wäre, wenn er gar keine Beschwerde gegen den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 erhoben hätte, zumal die Vorinstanz ihm gemäss diesem Entscheid eine Übergangsrente im Betrag von Fr. 2‘724.40 bis zum 30. April 2020 ausrichten wollte. Aufgrund der dem Beschwerdeführer angesichts dieser Situation drohenden reformatio in peius wurde ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art.