4. Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Hauptverfahren O3V 18 23 wurde die Streitsache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 10. Dezember 2019 zur Beratung und zum materiellen Entscheid traktandiert, nachdem der Beschwerdeführer mit dem inzwischen von der Vorinstanz unter dem Titel einer Wiedererwägung pendente lite im Sinn von Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgenommenen neuen Entscheid - die Vorinstanz stellte sich wiedererwägungsweise auf den Standpunkt, dem Gesuchsteller stehe ab 1. November 2018 gar keine Rentenberechtigung mehr zu - nicht einverstanden und so-