Beide Verfahren wurden zunächst im Einvernehmen mit den Parteien sistiert, bevor schliesslich der Einzelrichter nach Aufhebung dieser Sistierung im Verfahren ERV 18 37 am 15. April 2019 über die beantragten vorsorglichen Massnahmen entschied. Das vorsorgliche Massnahmegesuch des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 während der Dauer des Prozesses O3V 18 23 monatliche Renten im Betrag von Fr. 1‘286.50 auszurichten.