3. Auf diese Beschwerde hin eröffnete das Obergericht einerseits das Verfahren O3V 18 23 zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid sowie andererseits das Einzelrichterverfahren ERV 18 37 zur separaten Beurteilung der mit der Beschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen bezüglich Rentenausrichtung während des laufenden Verfahrens. Beide Verfahren wurden zunächst im Einvernehmen mit den Parteien sistiert, bevor schliesslich der Einzelrichter nach Aufhebung dieser Sistierung im Verfahren ERV 18 37 am 15. April 2019 über die beantragten vorsorglichen Massnahmen entschied.