2. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid beim Obergericht anfechten und beantragte, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm bis auf weiteres - im Sinn eines vorsorglichen Massnahmebegehrens zudem auch bereits während der Dauer des Prozesses - eine Rente von Fr. 1‘286.50 pro Monat auszurichten. Unbestritten blieben der Entscheid der Vorinstanz über die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung und über die Höhe der auszurichtenden Verzugszinsen auf den bis zum 30. März 2018 aufgelaufenen Renten.