1. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2018 entschied die B.______ (nachfolgend: Vorinstanz) als Unfallversicherer von A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) über dessen Ansprüche aus Unfallversicherungsrecht. Sie sprach ihm einerseits im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. August 2010 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 25‘200.-- zu und entschied andererseits bezüglich Rentenanspruch, ihm rückwirkend ab dem 1. August 2011 eine Übergangsrente im Betrag von Fr. 1‘286.50 pro Monat zuzüglich Verzugszinsen auf den bis 30. März 2018 ausstehenden Rentenzahlungen auszurichten;