42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin (samt Einzahlungsschein betreffend Auslagen für das Gerichtsgutachten), den Beigeladenen, das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 16. Dezember 2020 Seite 14