1. Die Beschwerde der Versicherung A. wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Versicherung B. vom 27. März 2018 in Sachen C. wird aufgehoben. Die Versicherung B. wird angewiesen, ihrer Leistungspflicht als Unfallversicherer auch in der Zeit ab 16. August 2017 bis zum Behandlungsabschluss anfangs 2018 nachzukommen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 6‘181.40 werden der Versicherung B. auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.