In einem solchen Fall muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung einerseits und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, andererseits. Dies ist gemäss Bundesgericht namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 139 V 225 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2);