a. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedene Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, wer die Kosten eines Gerichtsgutachten letztlich zu tragen hat, zu berücksichtigen sind. Demgemäss können Gutachtenskosten namentlich dann einem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser den Sachverhalt mangelhaft untersucht hat und die Einholung eines Gerichtsgutachtens aus diesem Grund notwendig war. In einem solchen Fall muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung einerseits und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, andererseits.