Seite 11 abschliessen und der Beschwerdeführer schliesslich erst ab 19. Februar 2018 seine Arbeit wieder vollständig aufnehmen konnte. c. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Versicherung B. angewiesen, ihrer Leistungspflicht als Unfallversicherer auch in der Zeit ab 16. August 2017 bis zum Behandlungsabschluss anfangs 2018 nachzukommen (das betrifft somit insbesondere die im August 2017 im Spital H. durchgeführte Operation und die übliche Nachsorge). 3. Kosten und Entschädigung