Gestützt auf das beweiswertige Gutachten ist somit im konkreten Fall von einer überwiegend wahrscheinlichen (zumindest Teil-)kausalität auszugehen. Daraus folgt, dass die Versicherung B. zu Unrecht eine Leistungseinstellung bereits per 16. August 2017 verfügte, nachdem die behandelnden Ärzte ihre Behandlung der Unfallfolgen gemäss Sprechstundenbericht des Spitals H. vom 31. Januar 2018 (Versicherung B.-act. 77) erst anfangs 2018 erfolgreich