Hierfür würden insbesondere die lückenlos dokumentierte und zeitlich mit dem Unfallereignis korrelierende Arbeitsunfähigkeit sowie die parallel durchgeführten konservativen Behandlungsmassnahmen sprechen; die richtungsgebende Verschlimmerung habe zudem bereits fünf Monate nach dem Unfallereignis zu einer Operation geführt (act. 34, S. 14). Die Verletzung stelle ausserdem als Sehnenteilriss eine Listendiagnose im Sinn von Art. 6 Abs. 2 UVG dar und sei unabhängig vom Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen (act. 34, S. 16).