c. Der asim-Gutachter Dr. J. hat diese Auffassung des Gerichts in seinem Gutachten auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt (act. 36, S. 13). Somit kann für die hier interessierende Beurteilung der Frage des Kausalzusammenhangs letztlich offengelassen werden, ob beim Unfallereignis vom 4. März 2017 ein direkter Sturz auf den Ellbogen stattgefunden hat oder der Ellbogen bloss angeschlagen wurde, wie die Versicherung B. geltend macht.