verunfallte C., sondern dessen behandelnde Ärzte je nachdem von einem Sturz oder von einem Anschlagen gesprochen haben; dies wahrscheinlich, ohne der jeweiligen Beschreibung die nun vom Unfallversicherer zugeschriebene Bedeutung zuzumessen. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass allerdings ohnehin weder ein direkter Sturz auf den Ellbogen per se das Vorhandensein von Unfallfolgen beweise, noch umgekehrt ein blosses Anschlagen des Ellbogens Unfallfolgen per se ausschliesse, so dass letztlich offengelassen