b. Bereits bei der ersten Beratung der Angelegenheit an der Sitzung vom 29. Oktober 2019 waren die Richterin und die Richter der dritten Abteilung des Obergerichts zum Schluss gelangt, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen zum Unfallhergang weder die Annahme, C. sei direkt auf den Ellbogen gestürzt, noch die Annahme, er habe den Ellbogen beim Sturz lediglich angeschlagen, mit Sicherheit belegen lasse. Die Ausführungen der Versicherung B. im Rahmen des Schriftenwechsels zu wechselnden Angaben eines Versicherten zum Unfallhergang sind insofern nicht von Relevanz, als gar nicht der