Die Tatsache, dass C. eine Rippenprellung erlitt und deshalb arbeitsunfähig wurde, zeige, dass der Aufprall sehr stark gewesen sein müsse. Letztlich sei auch gar nicht belegt, inwiefern ein blosses Anschlagen statt eines Sturzes nicht zu den von C. in der Folge beklagten Beschwerden hätte führen sollen.