a. Die Versicherung B. weist im Zusammenhang mit dem Unfallhergang insbesondere darauf hin, dass sich C. gemäss den Angaben im Erstbericht von Dr. M. nur den Ellbogen angeschlagen habe und gar nicht darauf gestürzt sei, was einen erheblichen Unterschied bedeute, was die auf den Ellbogen und die Sehne einwirkenden Kräfte betreffe. Die Versicherung A. hält dem entgegen, wenn man auf Öl ausrutsche, sei ein Sturz wahrscheinlicher als dass man sich bloss anschlage. Die Tatsache, dass C. eine Rippenprellung erlitt und deshalb arbeitsunfähig wurde, zeige, dass der Aufprall sehr stark gewesen sein müsse.