2.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bei der Darlegung ihrer jeweiligen Argumente für bzw. gegen das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Beschwerden nach dem 16. August 2017 von jeweils unterschiedlichen Unfallhergängen ausgehen. Dabei ist die Tatsache, dass es sich beim Sturz am 4. März 2017 um ein Unfallereignis handelte, zu Recht unbestritten.