in einem ausführlicheren Bericht vom 21. November 2018, welcher im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, legte Dr. I. seine medizinischen Argumente für die Leistungspflicht der Unfallversicherung erneut dar (act. 12). Die von der Versicherung B. daraufhin ergänzend konsultierte Dr. L. widersprach der Einschätzung von Dr. I. und schloss sich in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 7. Januar 2019 (act. 16) der Ansicht des Versicherung B.-Kreisarztes Dr. F. an, wonach eine Teilkausalität des Unfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dr. I. gab hierauf am