Auch der beratende Arzt der Versicherung A., Dr. I., ging in zwei Berichten vom Juli und August 2017 zumindest von einer Teilkausalität aus (act. 2/52 und 2/67); in einem ausführlicheren Bericht vom 21. November 2018, welcher im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, legte Dr. I. seine medizinischen Argumente für die Leistungspflicht der Unfallversicherung erneut dar (act. 12).