So erachtete der Kreisarzt der Versicherung B, Dr. F., die Unfallkausalität in seinen Stellungnahmen vom Juli 2017 und März 2018 als nicht gegeben (vgl. dazu Versicherung B.-act. 35, 37, 81 und 82), während der behandelnde Unfallchirurge Dr. K. dieser Einschätzung klar widersprach (Versicherung B.-act. 41). Auch der beratende Arzt der Versicherung A., Dr. I., ging in zwei Berichten vom Juli und August 2017 zumindest von einer Teilkausalität aus (act. 2/52 und 2/67);