2.2 a. Die Streitsache wurde bereits an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 29. Oktober 2019 eingehend beraten. Betreffend der entscheidenden Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und den nach dem 16. August 2017 anhaltenden Beschwerden lagen der Richterin und den Richtern damals einzig die sich widersprechenden Beurteilungen durch verschiedene Ärzte vor: So erachtete der Kreisarzt der Versicherung B, Dr. F., die Unfallkausalität in seinen Stellungnahmen vom Juli 2017 und März 2018 als nicht gegeben (vgl. dazu Versicherung B.-act.