Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Aus diesem Grund steht auch im vorliegenden Fall die Prüfung der natürlichen Kausalität im Vordergrund.