H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die Sozialversicherer und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen.