Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob C. über den 16. August 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Versicherung B. hat. Zur Diskussion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und den über den 16. August 2017 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von C., dies vor dem Hintergrund der umstrittenen Zuständigkeit zwischen der Beschwerdeführerin Seite 6 und der Beschwerdegegnerin für die Kostenübernahme insbesondere im Zusammenhang mit der nach dem 16. August 2017 durchgeführten Operation und Nachversorgung.