2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass C. am 4. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitt. Der Unfallversicherer Versicherung B. hat seine Leistungspflicht zunächst anerkannt und C. Versicherungsleistungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob C. über den 16. August 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Versicherung B. hat.