Am 13. August 2020 ging das von Dr. J. verfasste handchirurgische Aktengutachten vom 11. August 2020 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis vom Gutachten und räumte ihnen Gelegenheit ein, allfällige Ergänzungsfragen oder eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen (act. 37). Während die Versicherung B. mit Schreiben vom 4. September 2020 ausdrücklich auf eine Erläuterung und Ergänzungsfragen verzichtete, liess sich die Versicherung A. nicht vernehmen.