Innert erstreckter Frist reichte die Versicherung B. hierauf eine Eingabe ein (act. 28), während die Versicherung A. stillschweigend auf diese Möglichkeit verzichtete. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. 29) teilte die Verfahrensleitung den Parteien den vorgesehenen Auftrag an die Gutachterstelle samt einem Entwurf des Fragekatalogs mit. Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherung A. darum, den Fragekatalog mit zwei Ergänzungsfragen zu versehen (act. 30), während die Versicherung B. mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (act. 31) ebenfalls Ergänzungsvorschläge einreichte.