F. Am 29. Oktober 2019 beriet die dritte Abteilung des Obergerichts über die Streitsache und fällte den Beschluss, zur Klärung der Frage der Unfallkausalität ein gerichtliches Obergutachten bei der asim Begutachtung in Basel einzuholen, bevor über die Sache materiell entschieden werden könne (act. 26). Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, konkret ausformulierte Fragen, die der Gutachterstelle unterbreitet werden sollen, vorzuschlagen. Innert erstreckter Frist reichte die Versicherung B. hierauf eine Eingabe ein (act. 28), während die Versicherung A. stillschweigend auf diese Möglichkeit verzichtete.