Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. März 2019 reichte die Versicherung A. eine von ihrem Vertrauensarzt Dr. I. verfasste ärztliche Beurteilung der Angelegenheit ein (act. 19 und 20), woraufhin sich am 12. April 2019 auch die Versicherung B. erneut vernehmen liess (act. 22). Die Versicherung A. ersuchte in der Folge um Fristerstreckung für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu der von der Versicherung B. zuletzt eingereichten Eingabe, welche ihr bis zum 10. Mai 2019 gewährt wurde (act. 24); in der Folge ging aber keine Stellungnahme der Versicherung A. beim Obergericht mehr ein, so dass der Schriftenwechsel abgeschlossen war.