17), kündigte der Krankenversicherer an, er werde nochmals Stellung zu den Ausführungen der Versicherung B. in der Duplik bzw. den von dieser eingereichten ärztlichen Berichten nehmen (act. 18). Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. März 2019 reichte die Versicherung A. eine von ihrem Vertrauensarzt Dr. I. verfasste ärztliche Beurteilung der Angelegenheit ein (act. 19 und 20), woraufhin sich am 12. April 2019 auch die Versicherung B. erneut vernehmen liess (act. 22).