Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel, im Rahmen dessen diverse Fristerstreckungen beantragt und bewilligt wurden, durchgeführt. Nachdem die Verfahrensleitung der Versicherung A. am 18. Januar 2019 die Duplik der Versicherung B. vom 17. Januar 2019 zur Kenntnis zustellte (act. 17), kündigte der Krankenversicherer an, er werde nochmals Stellung zu den Ausführungen der Versicherung B. in der Duplik bzw. den von dieser eingereichten ärztlichen Berichten nehmen (act. 18).