Seite 3 E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherung A. am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung (act. 1). Die Versicherung B. beantragte Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. 5). Der zum Verfahren beigeladene C. verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme am Verfahren. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel, im Rahmen dessen diverse Fristerstreckungen beantragt und bewilligt wurden, durchgeführt.