die behandelnden Orthopäden des Spitals H. schlossen die Behandlung schliesslich ab, nachdem C. ab 19. Februar 2018 wieder vollständig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte (Versicherung B.-act. 77). Nach erneuter Aktualisierung des medizinischen Dossiers und einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung erliess die Versicherung B. am 27. März 2018 einen abweisenden Einspracheentscheid (Versicherung B.-act. 85) und hielt weiterhin an der Auffassung fest, die zur Operation führenden Befunde seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen, weshalb die verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.