D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherung A. am 10. August 2017 Einsprache und verlangte, die Behandlungskosten im Zusammenhang mit der im August 2017 geplanten Operation inklusive der üblichen Nachsorge seien von der Versicherung B. zu übernehmen (Versicherung B.-act. 46). Am 21. August 2017 nahm der Kreisarzt der Versicherung B., Dr. F., nochmals eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, „mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit liegt hier eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens vor“ (Versicherung B.-act.