C. Der behandelnde Arzt Dr. G. vom Spital H. schrieb der Versicherung B. hierauf am 25. Juli 2017, in seinen Augen seien die Befunde klar mit dem Unfall in Verbindung zu setzen, weshalb aus seiner Sicht das Ganze weiterhin als Versicherung B.-Fall laufen sollte (Versicherung B.-act. 41). Der Krankenversicherer von C., die Versicherung A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Versicherung A.), verlangte mit Schreiben vom 27. Juli 2017 an die Versicherung B. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend der angekündigten Leistungseinstellung (Versicherung B.-act.