B. In der Folge wurde C. von den behandelnden Ärzten eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nachdem die Versicherung B. verschiedene medizinische Berichte eingeholt hatte (Versicherung B.-act. 15, 19, 20, 22, 27, 29, 34) legte sie das Dossier am 12. Juli 2017 ihrem Vertrauensarzt Dr. F. vor. Dieser sah keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang der beim Versicherten anhaltenden Beschwerden zum Unfall vom 4. März 2017 und hielt auch keine kreisärztliche Untersuchung für nötig (Versicherung B.- act. 35 und 37). Am 19. Juli 2017 kündigte die Versicherung B. C. die Einstellung ihrer