Am 8. März 2017 reichte die Arbeitgeberin bei der Versicherung B. eine Schadenmeldung UVG ein, gemäss welcher C. am 4. März 2017 in der Giesserei „auf öligem Boden ausgerutscht und mit der Seite auf eine Maschine gefallen“ sei und danach die Arbeit wegen einer Quetschung rechts aussetzen musste (Versicherung B.-act. 1). Am 13. März 2017 erteilte die Versicherung B. im Zusammenhang mit diesem Vorfall eine Kostengutsprache für Versicherungsleistungen (Versicherung B.-act. 4 - 6).