A. Der am XX.XX.1986 geborene C. (nachfolgend auch: Beigeladener) war seit 2011 Produktionsmitarbeiter bei der D. in E. und als solcher bei der Versicherung B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Versicherung B.) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. März 2017 reichte die Arbeitgeberin bei der Versicherung B. eine Schadenmeldung UVG ein, gemäss welcher C. am 4. März 2017 in der Giesserei „auf öligem Boden ausgerutscht und mit der Seite auf eine Maschine gefallen“ sei und danach die Arbeit wegen einer Quetschung rechts aussetzen musste (Versicherung B.-act. 1).