Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und A___ eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zugesprochen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.30 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.