7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin (Art. 61 lit. g ATSG) reichte eine Kostennote über Fr. 3'133.40 ein, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 16.09 h à Fr. 170.- geltend machte. Dieser Ansatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist angesichts des Verfahrensausganges nicht anwendbar, sondern der gewöhnliche von Fr. 200.--/h.