E. 4.3), sodass das Invalideneinkommen nach Vornahme eines Abzugs von 25% noch Fr. 7'842.35 beträgt. 6.3 Aus einem Invalideneinkommen von Fr. 7'842.35 bzw. Fr. 19'834.15 und einem Valideneinkommen von Fr. 70'916.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2, 142 V 178 E. 2.5.8.2) 89% bzw. von 72%, welche beide zum Bezug einer ganzen Rente berechtigen, und dies nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ab Oktober 2014. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.