5.3 hiervor) von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, beläuft sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 10'456.45. Dass die Beschwerdeführerin, ausgehend von dem von der IV-Stelle verwendeten Wert von Fr. 52'892.--, mit Fr. 19'834.15 von einem höheren Wert ausgeht, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Berechnung (lediglich) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte und noch einen Abzug von 25% vornahm. Jedenfalls ist der Umstand, dass sie ihre rechte Hand nur noch sehr beschränkt einsetzen kann bzw. eine faktische Einhändigkeit mit einem Abzug von 20 bis 25% zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018