Das Invalideneinkommen wurde, ausgehend von der LSE 2012 nach Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50% und nach Vornahme eines Leidensabzuges von 10% mit Fr. 23'801.-- beziffert. Aus diesen beiden Vergleichseinkommen errechnete die Verwaltung einen zu einer halben Rente berechtigenden Invaliditätsgrad von 53%. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Meinung, als Valideneinkommen sei das letztmals vor dem Auftreten gesundheitlicher Beschwerden im Jahr 1997 bei der kantonalen Verwaltung Zürich erzielte Einkommen von Fr. 71'702.-- oder ein Tabellenlohn