5.4 Was die Beschwerden am rechten Arm anbelangt, so sollen diese nach Auffassung der Neurologie Toggenburg AG die bisherige Tätigkeit zusätzlich zu 20% beeinträchtigen, nicht aber eine adaptierte Tätigkeit. Diesbezüglich differenzierte der RAD in der Stellungnahme vom 26. August 2016 nicht und machte - wie schon alle übrigen Ärzte - keine zahlenmässige Angabe, in welchem Umfang dadurch eine Einschränkung resultiere. Deshalb kann diesen Beschwerden bei der Festlegung des Leidensabzuges im Rahmen des Einkommensvergleichs (s. Ziff. 6.2 hiernach)