5.3 Vor diesem Hintergrund ersuchte die IV-Stelle die Neurologie Toggenburg AG richtigerweise um eine ergänzende Stellungnahme zur Frage, ob das KSM-Gutachten vom 12. November 2015 an ihrer Einschätzung etwas ändere, was diese mit Schreiben vom 10. Januar 2017 ohne eigentliche Begründung verneinte. Dass der RAD unter diesen Umständen mit Aktennotiz vom 18. Januar 2017 weiterhin an seiner bisherigen Einschätzung festhielt, erstaunt wenig und ist folgerichtig. Mit dem RAD (und der KSM Zurzach) ist deshalb von einer der Narkolepsie geschuldeten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von lediglich 20% auszugehen.