Dieser Einschätzung schloss sich der RAD mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 an und verneinte die Notwendigkeit einer (weiteren) Begutachtung. Auf Veranlassung der IV-Stelle erfolgte eine solche dann trotzdem durch die Neurologie Toggenburg AG, was mit Blick auf das frühere Verfahren im Kanton Zürich, wo eine polydisziplinäre Abklärung erfolgt war, als vertretbar erscheint. Der RAD bezeichnete deren Gutachten am 26. August 2016 zwar als beweistauglich, hielt im Widerspruch dazu aber an seiner bisherigen Einschätzung einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit fest, zumal zusätzlich zur Narkolepsie das Leiden am dominanten rechten Arm zu berücksichtigen sei.