5.2 Mit der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit dürfte sich die IV-Stelle auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 22. August 2016 und deren ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2017 gestützt haben, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Demnach betrug die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wegen der Narkolepsie 50%, wozu zusätzlich die Einschränkung wegen der Diskushernie von 20% komme, nicht aber bei einer adaptierten Tätigkeit, da die Beschwerden am rechten Arm bei einer mehrheitlich mit dem linken Arm zu verrichtenden Tätigkeit nicht zusätzlich ins Gewicht fielen.