Die IV-Stelle meinte in der Duplik, dass die Beschwerdeführerin ein Ausmass an Aktivitäten bestätige, das mit den angeblich einschränkenden Beschwerden unvereinbar sei. Die Narkolepsie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit deshalb mit maximal 20%. Da die Armbeschwerden mit einer Operation gebessert oder gar behoben werden könnten sei fraglich, ob eine Teilrente überhaupt gerechtfertigt sei.